|
|
|
|
Beratung > Handwerksausübung > Eintragungsvoraussetzung |
|
Voraussetzungen zur EintragungMit einem zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A zur Handwerksordnung) können folgende Personen in die Handwerksrolle eingetragen werden: - Meister in diesem oder einem verwandten Handwerk
- Ingenieure bzw. Techniker einer deutschen Hoch-, Fachhoch- bzw. Fachschulen für Techniker der Fachrichtung für das jeweilige Handwerk
- Meister der volkseigenen Industrie der jeweiligen Fachrichtung
- Industriemeister, geprüfte Poliere der jeweiligen Fachrichtung
- Inhaber sonstiger gleichwertiger Prüfungen nach § 42 (2) HWO bzw. § 53 BBiG
- Inhaber einer Ausnahmebewilligung / Ausübungsberechtigung für das beantragte Handwerk
Mit einem zulassungsfreien Handwerk (Anlage B1) oder einem handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B2) kann sich jeder eintragen lassen. Ein Qualifikationsnachweis ist nicht vorgesehen.

|
Service im Überblick
|