Voraussetzungen zur Eintragung

Mit einem zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A zur Handwerksordnung) können folgende Personen  in die Handwerksrolle eingetragen werden:  

  1. Meister in diesem oder einem verwandten Handwerk
  2. Ingenieure bzw. Techniker einer deutschen Hoch-, Fachhoch- bzw. Fachschulen für Techniker der Fachrichtung für das jeweilige Handwerk 
  3. Meister der volkseigenen Industrie der jeweiligen Fachrichtung
  4. Industriemeister, geprüfte Poliere der jeweiligen Fachrichtung
  5. Inhaber sonstiger gleichwertiger Prüfungen nach § 42 (2) HWO bzw. § 53 BBiG
  6. Inhaber einer Ausnahmebewilligung / Ausübungsberechtigung für das beantragte Handwerk  

Mit einem zulassungsfreien Handwerk (Anlage B1) oder einem handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B2) kann sich jeder eintragen lassen. Ein Qualifikationsnachweis ist nicht vorgesehen.

Zulassungspflichtige, zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbeweiter
Anlage A zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)weiter
Anlage B zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) - Abschnitt 1weiter
Anlage B zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) - Abschnitt 2weiter
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